Softwareentwickler ohne Studienabschluss und ohne einem Fachhochschulabsolventen vergleichbare IT-Kenntnisse nicht freiberuflich
tätig
Beurteilung der auf Datenträger vorgelegten Arbeitsproben durch Sachverständigen zulässig
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger, der eine der Ingenieurausbildung vergleichbare Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht
nachweisen kann, muss den Erwerb von in der Breite und Tiefe vergleichbaren Kenntnissen, die er im Wege der Fortbildung bzw.
des Selbststudiums erworben hat, entweder durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen
oder anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Wissensprüfung nachweisen.
2. Werden zum Nachweis für die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs auch Arbeitsproben auf einem elektronischen Datenträger
vorgelegt, ist es bei fehlender eigener Fachkompetenz des Gerichts und Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung
der Freiberuflichkeit der IT-Tätigkeit des Klägers zulässig, die vorgelegten Arbeitsproben unmittelbar vom Sachverständigen
auch daraufhin prüfen zu lassen, ob die dokumentierten Arbeiten vom Kläger persönlich stammen.
3. Auch wenn der nicht über einen förmlichen Berufsabschluss der Ingenieurswissenschaften verfügende Steuerpflichtige aller
Wahrscheinlichkeit nach auf dem Gebiet der Softwareentwicklung und damit einem Ingenieur vergleichbar tätig ist, ist seine
Tätigkeit als gewerblich einzustufen, wenn er sich unter Würdigung der gesamten vorgelegten Unterlagen (zu zwei abgebrochenen
technischen Studiengängen sowie zu Kursen und zum Selbststudium) zwar im EDV-Bereich ausgebildet, aber nicht annähernd Kenntnisse
erworben hat, die denen eines Fachhochschulabsolventen entsprechen, der 2/3 der Pflichtfächer bestanden hat, und wenn sich
nach der Wertung des Sachverständigen die für eine ingenieursähnliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auch nicht aus den
nachträglich vorgelegten Unterlagen des Klägers über seine praktischen Arbeiten ergeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 32 DStRE 2013 S. 1228 Nr. 20 EFG 2013 S. 438 Nr. 6 EStB 2013 S. 188 Nr. 5 StBW 2013 S. 247 Nr. 6 IAAAE-29126
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