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FG München Urteil v. - 4 K 3893/09

Gesetze: ErbStRG § 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG § 3 Abs. 2 ErbStRG § 6 Abs. 3 AO § 110 Abs. 1

Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des am in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetzes nur bis zum zulässig

auch keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Option zur rückwirkenden Anwendung

Leitsatz

1. Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist, konnte zulässigerweise nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, spätestens aber bis zum ausgeübt werden. Auch wenn die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erst nach dem eingetreten ist, ergab sich daraus kein (nachträgliches) Wahlrecht.

2. Die Frist des galt nicht nur im Rahmen eines Antrags auf rückwirkende Anwendung des ErbStG n. F. nach Art. 3 Abs. 2 ErbStRG, sondern auch bei einem Antrag auf rückwirkende Anwendung des ErbStG n.F. nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG.

3. Bei Art. 3 Abs. 1 ErbStRG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nach ihrem Zweck aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch absolute Fristenstrenge gekennzeichnet ist und für die grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 250 Nr. 6
DAAAE-29119

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FG München, Urteil v. 16.04.2012 - 4 K 3893/09

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