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BFH 24.10.2012 I R 43/11, BBK 4/2013 S. 144

Bilanzierung | Keine Teilwertabschreibung bei Unverzinslichkeit einer Forderung

Die Unverzinslichkeit einer Forderung rechtfertigt keine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Zwar führt die Unverzinslichkeit zu einem niedrigeren Teilwert. Dieser Teilwert ist aber nicht „voraussichtlich dauernd” niedriger als der Nominalwert; denn bei Fälligkeit der Forderung wird wieder der Nominalwert von 100 % erreicht.

[i]Keine voraussichtlich dauernde WertminderungIm Streitfall hatte die A-GmbH der B-GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt war, ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. € für 9 Jahre gewährt. Die A-GmbH nahm aufgrund der Unverzinslichkeit ihrer Forderung eine Teilwertabschreibung in Höhe von ca. 690.000 € unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % vor. Der BFH erkannte diese nicht an, weil die Forderung am Ende der Darlehenszeit wieder den Nominal- betrag von 1,8 Mio. € erreichen wird.

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