BFH Beschluss v. - VIII S 23/12

Entscheidung über einen Aussetzungsantrag durch den BFH nur bei instanzieller Zuständigkeit

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, FGO § 70, GVG § 17a Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer 2009 ausgesprochen. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen AdV für erledigt erklärt.

2 Das FA hat hierzu —unwidersprochen— erklärt, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 nach wie vor bei ihm —dem FA— anhängig ist.

3 In dieser Verfahrenskonstellation ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und damit instanziell nicht zur Entscheidung über die AdV befugt. Daran ändert auch der Beschluss des Senats vom im Verfahren VIII B 33/12 nichts. Fehlt dem BFH die instanzielle Entscheidungsbefugnis, so gilt dies auch dann, wenn AdV durch das Gericht begehrt wurde und insoweit eine Entscheidung über den Eintritt der Hauptsachenerledigung oder die an die Hauptsachenerledigung anknüpfende Kostenentscheidung (§ 138 Abs. 2 FGO) zu treffen ist.

4 Im vorliegenden Fall ist die Sache deshalb entsprechend § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu verweisen (, BFH/NV 2000, 474; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 70 Rz 4, m.w.N.), das bei noch anhängigem Einspruchsverfahren wegen der Einkommensteuer des Antragstellers auch schon vor Klageerhebung zuständiges Gericht der Hauptsache für einen bei Gericht gestellten Antrag auf AdV ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 570 Nr. 4
LAAAE-29031