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LSG Chemnitz Beschluss v. - L 8 AS 701/12 B PKH

Gesetze: ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 126 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 19 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

2. In einem Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG ist die Vertretung durch den Rechtsanwalt, dessen Gebühren Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

Fundstelle(n):
IAAAE-28997

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 10.01.2013 - L 8 AS 701/12 B PKH

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