BGH Beschluss v. - KZB 62/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

2 Die dagegen vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. , NJW-RR 2005, 1237; Beschluss vom - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

3 Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist zudem nicht statthaft, da ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gegeben ist. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) vor noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113 Rn. 2 mwN; Beschluss vom - KZB 11/03, [...]; vgl. auch , [...]). Eine Zulassung des Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten kommt nicht in Betracht (, BGHZ 150, 133, 135 ff.). Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidungen des Landgerichts und des Beschwerdegerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag stünden in Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, ist ein weiteres außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zur wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts geboten.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO, vgl. , NJW 2006, 1597 Rn. 10 mwN; Beschluss vom , VI ZB 56/10, VersR 2010, 832 Rn. 4).

Fundstelle(n):
ZAAAE-28948