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Alaaf und Helau – Zur Besteuerung von Karnevalsvereinen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-28835Der Karneval besitzt nicht nur eine große Öffentlichkeitswirkung, auch steuerlich sind einige Regelungen zu beachten. Ausgehend von der Anerkennung des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings als gemeinnützig in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO sind die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Karnevalsvereins dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. [i]Frings, NWB 47/2009 S. 3662Dies kann unter Umständen problematisch sein. Zudem sind Fragen des Betriebsausgaben- und Zuwendungsabzugs sowie die umsatzsteuerliche Behandlung gemeinnütziger Karnevalsvereine zu klären. Und auch bei nicht als gemeinnützig anerkannten Karnevalsvereinen gibt es manches zu beachten.
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Gemeinnützige Karnevalsvereine
[i]Karnevalssitzung oder gesellige Veranstaltung = Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher GeschäftsbetriebEin großer Themenkomplex bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Karnevalsvereinen ist die Frage, ob eine Veranstaltung eines Karnevalsvereins als Karnevalssitzung einen Zweckbetrieb darstellt oder als gesellige Veranstaltung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hier ist entscheidend, inwieweit das Programm der Veranst...