Umsatzsteuerbefreiung: Genossenschaftlicher Verbund gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB V – Datenverarbeitungsdienstleistungen
gegen Kostenumlage
Leitsatz
Die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB
V, der Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage an seine Mitglieder erbringt, folgt unmittelbar aus Art. 13 Teil
A Abs. 1 Buchst. f) der 6. EG-Richtlinie, wonach Dienstleistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen steuerfrei sind,
wenn die in ihnen zusammengeschlossenen Personen Tätigkeiten ausüben, die von der Steuer befreit sind.
Die Befreiung führt nicht zu einer realen Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, da eine Auftragsvergabe an private Anbieter
nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X wegen der notwendigen Übernahme der Speicherung des gesamten Datenbestandes der Krankenkassen
ausscheidet.
Der Umstand, dass der Verbund in einzelnen Jahren Jahresüberschüsse in erheblicher Höhe erzielt hat, steht der Umsatzsteuerbefreiung
nicht entgegen, wenn dies auf die in die Preise einkalkulierten Investitionsmaßnahmen beruht, die in den Jahren der Realisierung
zu die Überschüsse ausgleichenden Verlusten führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-28811
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.04.2012 - 5 K 3139/09 U
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