Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen
bei ruhenden Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten
Leitsatz
1. Voraussetzung für die
endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S.
1 (2.Alt.) ist, dass sich das Verfahren „anderweitig erledigt„.
2. Das ist grds. nicht gegeben, wenn ein Verfahren
sechs Monate ruht; eine analoge Anwendung des § 9 Abs.
2 Nr. 3 GKG findet nicht statt.
3. § 63 GKG gilt nicht für
Auslagen. Sachverständigenauslagen sind mithin mit Fälligkeit
anzufordern, beim ruhenden Verfahren also nach sechs Monaten (§ 9
Abs. 2 Nr. 3 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 29 DStRE 2013 S. 1336 Nr. 21 EFG 2013 S. 162 Nr. 2 OAAAE-28810
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
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