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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 4355/11 Z

Gesetze: ZK Art. 20 Abs. 1 ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. d Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 2 Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 13 Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 16 Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 18 Assoziations-Abkommen EG-Ägypten Protokoll Nr. 4 Art. 20

Wirksamer Ursprungsnachweis bei nachträglicher Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Ende der zollamtlichen Überwachung – Ausstellung eines Ersatzursprungszeugnisses nach Teilung der Ware

Leitsatz

Dem EuGH wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Ursprung einer Ware nicht nachgewiesen, wenn für die Ware eine Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Art. 20 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom (ABl. EU Nr. L 73, 1) ausgestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben waren, weil sich die Ware im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilwarenverkehrsbescheinigung nicht unter der Überwachung der ausstellenden Zollbehörde befand.?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 149 Nr. 4
HAAAE-28808

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.2012 - 4 K 4355/11 Z

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