1. Auch ein EDV-Berater ohne entsprechende (Fach)Hochschulausbildung kann geltend machen, einen ingenieurähnlichen Beruf auszuüben,
wenn er nachweisen kann, sich das Wissen eines Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet
zu haben, sofern die Kenntnisse der Tiefe und Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des Fachstudiums entsprechen.
2. Dabei sind Kenntnisse in Tiefe und Breite erforderlich, über die ein Absolvent der (Fach)Hochschule des Streitjahres verfügt.
3. Ohne ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research kann eine Abschlussprüfung
zum Wirtschaftsinformatiker nicht bestanden werden. Diese Fachgebiete gehören zu den Kernbereichen der Wirtschaftsinformatik.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 45 EFG 2014 S. 558 Nr. 7 IAAAE-28796
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