Sonderabschreibungen nach dem FördG nur für einzelne Gesellschafter nicht möglich
Leitsatz
1. Die Feststellungswirkung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich nur auf gemeinschaftlich verwirklichte Tatbestandsmerkmale,
nicht aber auf solche außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung. Die bei Beteiligung an einer
sog. Zebragesellschaft erforderliche Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berührt also nicht die
Grundlagenentscheidung.
2. Feststellungen über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7 EStG, sowie über Sonderabschreibungen
nach dem FördG sind bei einer sog. Zebragesellschaft auch für betrieblich beteiligte Gesellschafter im Feststellungsbescheid
an die Zebragesellschaft zu treffen.
3. Eine Gesellschaft hat nach § 1 Abs. 1 FördG kein Wahlrecht, Sonderabschreibungen nach dem FördG insgesamt nur einzelnen
Gesellschaftern zuzurechnen.
4. Der Geltungsbereich des § 3 FördG ist nicht auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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