Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Bei einer Ehescheidung sind die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung
und Versorgungsausgleich – sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 ZPO) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig anzusehen
und daher als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen.
2. Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten – z. B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche
Regelungen, Ehegatten- /Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht) – sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2013 S. 134 Nr. 5 EFG 2013 S. 451 Nr. 6 StBW 2013 S. 154 Nr. 4 EAAAE-28793
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