Umsatzstsuersätze bei Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen „Kraftdroschken”), Mietwagenverkehr
Mischkonzession und Patientenbeförderungen
Leitsatz
1. Der ermäßigte Steuersatz für den Verkehr mit Taxen gilt auch bei Vorliegen einer Genehmigung für den Taxenverkehr und den
Mietwagenverkehr (sog. Mischkonzession), wenn die regulären Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i. V. m. der einschlägigen Rechtsverordnung (Taxitarifordnung) vereinbart werden.
2. Der ermäßigte Steuersatz für den Verkehr mit Taxen gilt grundsätzlich ebenfalls für die Beförderung von Patienten mit Fahrzeugen,
für die eine Mischkonzession erteilt wurde, wenn auf der Grundlage von Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG
von den regulären Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr abweichende Entgelte vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige dieser Sondervereinbarungen nach der einschlägigen Rechtsverordnung beachtet
wurde (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG).
3. Hinweis: Es ist die noch ausstehende Entscheidung des EuGH im anhängigen Verfahren C-455/12 zu beachten (Vorlage durch
, BFH/NV 2012, 1911).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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