Einschränkung des Mitunternehmerrisikos von GbR-Gesellschaftern
durch die Einräumung einer Beteiligungsverluste ausschließenden Rückkaufoption
– Subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Nicht jeder Gesellschafter einer
mitunternehmerisch tätigen GbR muss seinerseits Mitunternehmer sein. Als
Mitunternehmer ist ein GbR-Gesellschafter nur dann anzusehen, wenn auch er die
Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt.
2. Das Mitunternehmerrisiko von
GbR-Gesellschaftern ist eingeschränkt, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht,
sich ohne Vermögensverlust von der Beteiligung zu trennen, weil die
Fondinitiatoren zum Zweck der Einlagesicherung rechtlich bindende Angebote
abgeben, die Gesellschaftsanteile zum Nominalwert von den Gesellschaftern zu
übernehmen (Ankaufsverpflichtung). Das Mitunternehmerrisiko ist bereits ab dem
Zeitpunkt der Einräumung der Option und nicht erst nach Ausübung des
Optionsrechtes erheblich eingeschränkt.
3. Bestehen zunächst keine konkreten
Anhaltspunkte, dass die Erklärungen der Fondinitiatoren letztlich
wirtschaftlich wertlos sein werden, sondern nur abstrakte Insolvenzrisiken,
wird das fehlende Mitunternehmerrisiko nicht ersetzt. Scheitert später die
Übertragung der Gesellschaftsanteile an der fehlenden Zahlungsfähigkeit der
Fondsinitiatoren, lebt das eingeschränkte Mitunternehmerrisiko nicht
rückwirkend wieder auf.
4. Ist das Mitunternehmerrisiko durch
die gewählte Rechtsform einer atypisch stillen Beteiligung und einer
zusätzlichen Absicherung gegen den Verlust der Einlage in signifikantem Umfang
beschränkt, setzt die Mitunternehmerqualifikation des Gesellschafters voraus,
dass seine Initiativbefugnisse besonders ausgeprägt sind. Hierfür genügt es
nicht, dass ihm lediglich die Rechte nach
§ 716 BGB eingeräumt
sind.
5. Die durch modellbedingte
Steuervorteile eintretende Steuerverkürzung muss dem Fondsinitiator und
Geschäftsführer einer GmbH bekannt sein, wenn er für sein Beteiligungsmodell
die Rechtsform einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen einer GbR und der
GmbH wählt, um damit die Mitunternehmerrechte der Anleger ebenso wie deren
Risiko weitgehend einzuschränken, ohne die steuerliche Einordnung der
Beteiligungseinkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu gefährden
(subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 348 Nr. 5 EStB 2013 S. 188 Nr. 5 LAAAE-28782
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