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StuB 3/2013 S. 120

Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit

Sieht eine Versorgungsordnung (Gesamtzusage) vor, dass sich die Höhe der Betriebsrente nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst richtet und dass sich bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der rentenfähige Arbeitsverdienst unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads in den letzten 120 Kalendermonaten des Arbeitsverhältnisses errechnet, können von der Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte grds. auch Beschäftigte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, erfasst werden. Gegenüber der Grundregelung wären damit i. d. R. beträchtliche Einbußen verbunden. Der Arbeitnehmer im Streitfall hatte allerdings Erfolg; er war über Altersteilzeit nicht wie typische Teilzeitbeschäftigte zu behandeln. Folglich richtet sich die Berechnun...

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