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BFH 16.05.2002 IV R 94/99

Einkommensteuer; | selbständiger Pilot ist Gewerbetreibender (§§ 15, 18 EStG; § 2 GewStG)

Ein selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt i. d. R. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (). Ein Pilot kann allenfalls nur dann einen ingenieurähnlichen Beruf ausüben, wenn er zuvor ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule erfolgreich abgeschlossen oder aber entsprechende Kenntnisse im Selbststudium erworben hat. Auch ist der Beruf des Piloten dem des Lotsen nicht ähnlich. Die Entscheidung enthält Ausführungen zur Arbeitnehmereigenschaft bzw. Selbständigkeit eines Piloten, der sich gegenüber einer Fluggesellschaft verpflichtet hat, eine bestimmte Anzahl von Flugstunden gegen Stundenvergütung und Spesenersatz zu leisten.

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