BMF - IV D 2 – S 7244/07/10001-04 BStBl 2013 I S. 178

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG); Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Bezug: BStBl 2012 I S. 1272

Die gesetzliche Übergangsregelung des § 28 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Personenbeförderungen mit Schiffen ist zum ausgelaufen. Nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um genehmigten Linienverkehr oder Fährverkehr handelt und sich die Beförderung innerhalb einer Gemeinde vollzieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2012 I S. 1272, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 12.12 wird gestrichen.

  2. In Abschnitt 12.13 werden nach Absatz 10 folgende neue Absätze 10a und 10b eingefügt:

„Genehmigter Linienverkehr mit Schiffen

(10a)  1Hinsichtlich des Linienverkehrs mit Schiffen gelten die Regelungen in Absatz 4 sinngemäß. 2Die Steuerermäßigung gilt damit insbesondere nicht für Floßfahrten, Wildwasserrafting-Touren oder für andere Leistungen zur Ausübung des Wassersports. 3Ebenso sind organisierte Schiffsfahrten mit angeschlossener Tanz-, Verkaufs- oder einer ähnlichen Veranstaltung, Sonderfahrten wie z. B. Sommernachts- oder Feiertagsfahrten und die Vercharterung von Schiffen inklusive Besatzung zum Transport geschlossener Gesellschaften (z. B. anlässlich von Betriebsausflügen oder von privaten Feiern) nicht begünstigt. 4Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Schiffen sind nur dann begünstigt, wenn der Linienverkehr genehmigt ist. 5Soweit die verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder kein Genehmigungsverfahren vorsehen, ist von einer stillschweigenden Genehmigung des Linienverkehrs auszugehen. 6Erbringt der Unternehmer neben der Beförderung im Linienverkehr mit Schiffen weitere selbständige Einzelleistungen wie z. B. Restaurationsleistungen (vgl. Abschnitt 3.6), sind die Einzelleistungen umsatzsteuerlich jeweils für sich zu beurteilen. 7Bezieht der Unternehmer Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, ist die Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG zu beachten.

Fährverkehr

(10b)  1Fährverkehr ist der Übersetzverkehr mit Schiffen zwischen zwei festen Anlegestellen (z. B. bei Flussquerungen oder im Verkehr zwischen dem Festland und Inseln). 2Die Anwendung der Steuerermäßigung ist nicht vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig.”

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden.

BMF v. - IV D 2 – S 7244/07/10001-04


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 178
BB 2013 S. 214 Nr. 5
DB 2013 S. 261 Nr. 6
DStR 2013 S. 260 Nr. 6
DStZ 2013 S. 172 Nr. 6
GStB 2013 S. 12 Nr. 3
KÖSDI 2013 S. 18250 Nr. 2
StB 2013 S. 61 Nr. 3
StBW 2013 S. 156 Nr. 4
UR 2013 S. 283 Nr. 7
UVR 2013 S. 107 Nr. 4
HAAAE-28069