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Karnevalsvereine: Steuerliche Beurteilung der Veranstaltungen
Karnevalssitzungen
Karnevalssitzungen sind wegen der durch Büttenreden sowie tänzerische und musikalische Darbietungen karnevalistischer Art zum Ausdruck kommenden Brauchtumspflege als steuerbegünstigte Zweckbetriebe zu behandeln. Etwaige Honorare für die Übertragung einer Karnevalssitzung gehören zu den Einnahmen des Zweckbetriebs.
Eine Förderung des traditionellen Brauchtums ist auch dann gegeben, wenn ein Karnevalsverein Sitzungen in einem Ort durchführt, in dem es bislang noch keine karnevalistische Tradition gibt.
Bei gemischten Veranstaltungen (Karnevalssitzungen mit Tanz oder Tanzveranstaltungen mit Einlagen, wie Büttenreden, tänzerische und musikalische Darbietungen) ist für die steuerliche Behandlung darauf abzustellen, ob die Veranstaltung überwiegend den Charakter einer Karnevalssitzung (= Zweckbetrieb) oder einer Tanzveranstaltung (= steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; siehe 3.) hat.
Verkauf von Speisen und Getränken bei Karnevalssitzungen durch den Verein
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Maskenbälle und Tanzveranstaltungen
Maskenbälle...