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Einkommensteuer | Verlust aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen
Ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, ist nach dem ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu beurteilen. Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d. h. die von vornherein zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung erzielt werden kann. Maßgeblich ist, dass von vornherein eine bezifferbare Rendite versprochen wird, die mit Sicherheit erzielt werden kann. Schuldverschreibungen haben keine Emissionsrendite, wenn ihre nur geringfügige Mindestverzinsung von 2 % bzw. 1,5 % überlagert wird von einer höheren geplanten Verzinsung, die variabel ausgestaltet...