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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verzögerungsgeld
Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes erfordert nach § 146 Abs. 2b AO neben den zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen eine zweifache Ermessensentscheidung der Behörde, nämlich erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen) sowie ggf. zweitens eine Entscheidung über die Höhe der Sanktion innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 € bis höchstens 250.000 € (sog. Auswahlermessen).
Der BFH hat sich in seiner NWB LAAAE-27612 mit dem Thema der Ermessensausübung beschäftigen müssen. Im Urteilsfall forderte die Betriebsprüferin Unterlagen zu verschiedenen Themenkomplexen an. Da die Klägerin – trotz mehrerer Erinnerungen – der Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld in Höhe von 5.000 € fest. Nach dem Begründungsteil des Bescheids ergibt sich dieser Betrag aus der Dauer der Fristüberschreitung sowie daraus, dass die Beendigung der Betriebsprüfung beeinträchtigt worden sei. Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage war erfolgreich ( NWB TAAAE-04685). Die Rev...