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Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
Das BMF hat klargestellt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Gewinn ihrer einzelnen Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln kann. Für einen BgA, der nicht deckungsgleicher Teil eines aufgrund außersteuerlicher Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetriebs ist, ist die Möglichkeit, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, nicht deshalb ausgeschlossen, weil für den Eigenbetrieb insgesamt Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen sind. Allein der Umstand, dass nicht das gesamte notwendige Betriebsvermögen des BgA in einer für den BgA aufgestellten Bilanz enthalten ist, begründet keine Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts führt all...