BMF - IV D 5 – S 6532/12/10001 BStBl 2013 I S. 97

Versicherungsteuer;
Änderung der Anmeldevordrucke für Versicherungsteuer ab 2013

Hiermit gebe ich die ab 2013 geltenden Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8 VersStG) bekannt (siehe Anlagen). Die Neufassungen waren erforderlich aufgrund der Rechtsänderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom , (BGBl. I S. 2431, BStBl I S.1242)

Die erforderliche Anzahl von Drucken dieser Anmeldeformulare und die Einstellung im Internet vorab als pdf-Datei sind sofort zu veranlassen sowie anschließend in der nach FormsForWeb (Formular-Management-System) aufbereiteten Version unter www.formulare–bfinv.de einzustellen. Die Bereitstellung der Anmeldeformulare im BundOnlinePortal (mit Verlinkung zum elektronischen Anmeldeverfahren über BOP) ist zusätzlich zu veranlassen.

Das (BStBl 2010 I S. 520) wird mit Wirkung ab dem hinsichtlich der Anmeldevordrucke für VersSt aufgehoben.

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Hinweise
  1. Hat der Versicherer weder seinen Sitz noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), so hat der Versicherungsnehmer die Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 7 Abs. 6 i. V. m. § 8 Abs. 3 VersStG).

  2. Die Steuer wird regelmäßig vom Versicherungsentgelt berechnet.

    Ab gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Regelsteuersatz:
    19 %
    Hausratversicherung:
    19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)
    Wohngebäudeversicherung:
    19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)
    Feuerversicherung:
    22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:
    22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:
    3,8 %
    Seeschiffskaskoversicherung:
    3 %
    Hagelversicherung:
    0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
    Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung (Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen):
    0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

    Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist – bei Bedarf – die Anlage 2 „Alte Steuersätze” zu verwenden und beizufügen.

  3. Nach § 9 VersStG kommt eine Steuererstattung in Betracht, wenn die Versicherung vorzeitig aufgelöst oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Eine Steuererstattung ist ausgeschlossen bei Erstattung von Prämienreserven oder wenn Prämienrückgewähr versichert war (ggf. näher erläutern). Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind.

  4. Zahlungsmonat ist der Monat, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des Zahlungsmonats eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten (§ 8 Abs. 3 VersStG).

    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    BLZ 700 500 00
    Konto-Nr. 24962
    (bis Januar 2014)
    IBAN DE37700500000000024962
    BIC BYLADEMM
    (ab Februar 2014)

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  5. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

  6. Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 4.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.


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Verfügungsteil (vom BZSt auszufüllen)
 
1.
Anmeldung geprüft:
Nz./Datum
 
2.
Zustimmung nach § 168 AO erteilt:
(Bei einer geänderten Anmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher festgesetzten Abgabe führt)
Nz./Datum
 
3.
Zur Außenprüfung gemeldet:
Nz./Datum
 
4.
Erfassung/Kontierung (Prog. Nr. 500):
Nz./Datum
 
Steuernummer
Abgabeart
Zeitraum
Wert/Fälligkeit
BT
Betrag
 
Ct.
 
 
870
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.
Abweichende Festsetzung gefertigt:
Nz./Datum
 
6.
Verspätungszuschlag festgesetzt am:
Nz./Datum
 
7.
Steuerliste eingetragen:
Nz./Datum
 
8.
z.d.A./Wv.
Nz./Datum (Sb/RL):
Nz./Datum:

Anlage 1 „Angaben zu den Versicherungsverhältnissen”:


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Name und Anschrift des ausländischen Versicherers
Nummer des Versicherungsscheins
Versichertes Risiko und versicherter Gegenstand
Versicherungszeitraum, für den die Zahlung geleistet wurde
Tag der Zahlung
Gezahltes Entgelt (Prämien, Beiträge, Vor-/Nachschüsse, Umlagen, etc.)
Umrechnungskurs für die Währung (§ 5 Abs. 3 VersStG)
Gezahltes Entgelt in
von (tt.mm.jj)
bis (tt.mm.jj)
(tt.mm.jj)
in der jeweiligen Währung
Euro
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anlage 2 „Alte Steuersätze” (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen):


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Steuersatz [1](§ 6 VersStG) (siehe Hinweis 2.)
Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (siehe Hinweis 2.)
abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuerabzüge/-erstattungen gem. § 9 VersStG (siehe Hinweis 3.)
Saldo
Steuer
 
 
Euro
Cent
Euro
Cent
Euro
Cent
Euro
Cent
 
0,2 ‰1
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,00 %2
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18,00 %3
 
 
 
 
 
 
 
 
 
17,75 %4
 
 
 
 
 
 
 
 
 
16,00 %5
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,00 %6
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15,00 %7
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,75 %8
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,20 %9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,00 %10
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15,00 %11
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %12
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,00 %13
 
 
 
 
 
 
 
 
 
13,75 %14
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,00 %15
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12,00 %16
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,50 %17
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,60 %18
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,40 %19
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %20
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %21
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %22
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,00 %23
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe Übertrag
 
 

[2]


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Fußnote
Versicherungen
Geltungsdauer
Steuersatz
1
Hagelversicherung
 – 
0,2 ‰
 
2
Feuerversicherung
 – 
14,00 %
3
Hausratversicherung
 – 
18,00 %
4
Gebäudeversicherung
 – 
17,75 %
 
5
übrige Versicherungen
 – 
16,00 %
6
Feuerversicherung
 – 
11,00 %
7
Hausratversicherung
 – 
15,00 %
8
Gebäudeversicherung
 – 
14,75 %
9
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
3,20 %
10
Seeschiffskaskoversicherung
 – 
2,00 %
 
11
übrige Versicherungen
 – 
15,00 %
12
Feuerversicherung
 – 
10,00 %
13
Hausratversicherung
 – 
14,00 %
14
Gebäudeversicherung
 – 
13,75 %
15
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
3,00 %
 
16
übrige Versicherungen
 – 
12,00 %
17
Gebäudeversicherung
 – 
11,50 %
18
Hausratversicherung
 – 
11,60 %
19
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
2,40 %
 
20
übrige Versicherungen
 – 
10,00 %
21
Gebäudeversicherung
 – 
10,00 %
22
Hausratversicherung
 – 
10,00 %
23
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
2,00 %

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Hinweise
  1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:

    Angaben hierzu sind ab erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.

  2. Ab gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Regelsteuersatz:
    19 %
    Hausratversicherung:
    19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)
    Wohngebäudeversicherung:
    19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)
    Feuerversicherung:
    22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:
    22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:
    3,8 %
    Seeschiffskaskoversicherung:
    3 %
    Hagelversicherung:
    0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
    Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung (Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen):
    0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

    Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist – bei Bedarf – die Anlage 2 „Alte Steuersätze” zu verwenden und beizufügen.

  3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen:

    • die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde (§ 5 VersStG),

    • Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 VersStG (bitte näher erläutern).

    Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 1.).

  4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

  5. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.

    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Bayerische Landesbank
    BLZ 700 500 00
    Konto-Nr. 24962
    (bis Januar 2014)
    IBAN DE37700500000000024962
    BIC BYLADEMM
    (ab Februar 2014)

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

  7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.


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Verfügungsteil (vom BZSt auszufüllen)
 
1.
Anmeldung geprüft:
Nz./Datum
 
2.
Zustimmung nach § 168 AO erteilt:
(Bei einer geänderten Anmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher festgesetzten Abgabe führt)
Nz./Datum
 
3.
Zur Außenprüfung gemeldet:
Nz./Datum
 
4.
Erfassung/Kontierung (Prog. Nr. 500):
Nz./Datum
 
Steuernummer
Abgabeart
Zeitraum
Wert/Fälligkeit
BT
Betrag
 
Ct.
 
 
870
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.
Abweichende Festsetzung gefertigt:
Nz./Datum
 
6.
Verspätungszuschlag festgesetzt am:
Nz./Datum
 
7.
Steuerliste eingetragen:
Nz./Datum
 
8.
z.d.A./Wv.
Nz./Datum (Sb/RL):
Nz./Datum:

Anlage 1 „Angaben zum Versicherungsgeschäft”:

Name und Anschrift der Versicherer bzw. anderer Unternehmen, für die die Steuer abgeführt wird (bitte bei erstmaliger Bevollmächtigung ab Kopie der entsprechenden Vollmacht beifügen):


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Name
Anschrift
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anlage 2 „Alte Steuersätze” (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen):


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Steuersatz [3] (§ 6 VersStG) (siehe Hinweis 2.)
Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (siehe Hinweis 2.)
abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuerabzüge/-erstattungen gem. §§ 5, 9 VersStG (siehe Hinweis 3.)
Saldo
Steuer
 
 
Euro
Cent
Euro
Cent
Euro
Cent
Euro
Cent
 
0,2 ‰1
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,00 %2
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18,00 %3
 
 
 
 
 
 
 
 
 
17,75 %4
 
 
 
 
 
 
 
 
 
16,00 %5
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,00 %6
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15,00 %7
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,75 %8
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,20 %9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,00 %10
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15,00 %11
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %12
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,00 %13
 
 
 
 
 
 
 
 
 
13,75 %14
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,00 %15
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12,00 %16
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,50 %17
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,60 %18
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,40 %19
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %20
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %21
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %22
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,00 %23
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe Übertrag
 
 

[4]


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Fußnote
Versicherungen
Geltungsdauer
Steuersatz
1
Hagelversicherung
 – 
0,2 ‰
 
2
Feuerversicherung
 – 
14,00 %
3
Hausratversicherung
 – 
18,00 %
4
Gebäudeversicherung
 – 
17,75 %
 
5
übrige Versicherungen
 – 
16,00 %
6
Feuerversicherung
 – 
11,00 %
7
Hausratversicherung
 – 
15,00 %
8
Gebäudeversicherung
 – 
14,75 %
9
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
3,20 %
10
Seeschiffskaskoversicherung
 – 
2,00 %
 
11
übrige Versicherungen
 – 
15,00 %
12
Feuerversicherung
 – 
10,00 %
13
Hausratversicherung
 – 
14,00 %
14
Gebäudeversicherung
 – 
13,75 %
15
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
3,00 %
 
16
übrige Versicherungen
 – 
12,00 %
17
Gebäudeversicherung
 – 
11,50 %
18
Hausratversicherung
 – 
11,60 %
19
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
2,40 %
 
20
übrige Versicherungen
 – 
10,00 %
21
Gebäudeversicherung
 – 
10,00 %
22
Hausratversicherung
 – 
10,00 %
23
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
2,00 %

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Hinweise
  1. Anzumelden ist die Versicherungsteuer für das Dienstleistungsgeschäft für Versicherungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, außer für

    Angaben hierzu sind ab erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.

  2. Ab gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Regelsteuersatz:
    19 %
    Hausratversicherung:
    19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)
    Wohngebäudeversicherung:
    19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)
    Feuerversicherung:
    22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:
    22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:
    3,8 %
    Seeschiffskaskoversicherung:
    3 %
    Hagelversicherung:
    0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
    Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung (Versicherung von Schäden, die an den versicherten
    0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
    Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen):
     

    Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist – bei Bedarf – die Anlage 1 „Alte Steuersätze” zu verwenden und beizufügen.

  3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen:

    • die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde (§ 5 VersStG),

    • Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 VersStG (bitte näher erläutern).

    Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 2.).

  4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

  5. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.

    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Bayerische Landesbank
    BLZ 700 500 00
    Konto-Nr. 24962
    (bis Januar 2014)
    IBAN DE37700500000000024962
    BIC BYLADEMM
    (ab Februar 2014)

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

  7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Verfügungsteil (vom BZSt auszufüllen)
 
1.
Anmeldung geprüft:
Nz./Datum
 
2.
Zustimmung nach § 168 AO erteilt:
(Bei einer geänderten Anmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher festgesetzten Abgabe führt)
Nz./Datum
 
3.
Zur Außenprüfung gemeldet:
Nz./Datum
 
4.
Erfassung/Kontierung (Prog. Nr. 500):
Nz./Datum
 
Steuernummer
Abgabeart
Zeitraum
Wert/Fälligkeit
BT
Betrag
 
Ct.
 
 
870
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.
Abweichende Festsetzung gefertigt:
Nz./Datum
 
6.
Verspätungszuschlag festgesetzt am:
Nz./Datum
 
7.
Steuerliste eingetragen:
Nz./Datum
 
8.
z.d.A./Wv.
Nz./Datum (Sb/RL):
Nz./Datum:

Anlage 1 „Alte Steuersätze” (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
Steuersatz [5] (§ 6 VersStG) (siehe Hinweis 2.)
Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (siehe Hinweis 2.)
abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuerabzüge/-erstattungen gem. §§ 5, 9 VersStG (siehe Hinweis 3.)
Saldo
Steuer
 
 
Euro
Cent
Euro
Cent
Euro
Cent
Euro
Cent
 
0,2 ‰1
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,00 %2
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18,00 %3
 
 
 
 
 
 
 
 
 
17,75 %4
 
 
 
 
 
 
 
 
 
16,00 %5
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,00 %6
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15,00 %7
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,75 %8
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,20 %9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,00 %10
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15,00 %11
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %12
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,00 %13
 
 
 
 
 
 
 
 
 
13,75 %14
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,00 %15
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12,00 %16
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,50 %17
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,60 %18
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,40 %19
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %20
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %21
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %22
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,00 %23
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe Übertrag
 
 

[6]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fußnote
Versicherungen
Geltungsdauer
Steuersatz
1
Hagelversicherung
 – 
0,2 ‰
 
2
Feuerversicherung
 – 
14,00 %
3
Hausratversicherung
 – 
18,00 %
4
Gebäudeversicherung
 – 
17,75 %
 
5
übrige Versicherungen
 – 
16,00 %
6
Feuerversicherung
 – 
11,00 %
7
Hausratversicherung
 – 
15,00 %
8
Gebäudeversicherung
 – 
14,75 %
9
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
3,20 %
10
Seeschiffskaskoversicherung
 – 
2,00 %
 
11
übrige Versicherungen
 – 
15,00 %
12
Feuerversicherung
 – 
10,00 %
13
Hausratversicherung
 – 
14,00 %
14
Gebäudeversicherung
 – 
13,75 %
15
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
3,00 %
 
16
übrige Versicherungen
 – 
12,00 %
17
Gebäudeversicherung
 – 
11,50 %
18
Hausratversicherung
 – 
11,60 %
19
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
2,40 %
 
20
übrige Versicherungen
 – 
10,00 %
21
Gebäudeversicherung
 – 
10,00 %
22
Hausratversicherung
 – 
10,00 %
23
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
2,00 %

Datei öffnen

Hinweise
  1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:

    Angaben hierzu sind ab erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.

  2. Ab gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Regelsteuersatz:
    19 %
    Hausratversicherung:
    19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)
    Wohngebäudeversicherung:
    19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)
    Feuerversicherung:
    22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:
    22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
    Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:
    3,8 %
    Seeschiffskaskoversicherung:
    3 %
    Hagelversicherung:
    0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
    Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung (Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen):
    0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

    Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen (vgl. § 10b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist – bei Bedarf – die Anlage 1 „Alte Steuersätze” zu verwenden und beizufügen.

  3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen:

    • die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde (§ 5 VersStG),

    • Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 VersStG (bitte näher erläutern).

    Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 2.).

  4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

  5. Die Steueranmeldung ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes abzugeben (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.

    Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Bayerische Landesbank
    BLZ 700 500 00
    Konto-Nr. 24962
    (bis Januar 2014)
    IBAN DE37700500000000024962
    BIC BYLADEMM
    (ab Februar 2014)

    Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

  6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10 % des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

  7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.) gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt für Steuern.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Verfügungsteil (vom BZSt auszufüllen)
 
1.
Anmeldung geprüft:
Nz./Datum
 
2.
Zustimmung nach § 168 AO erteilt:
(Bei einer geänderten Anmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher festgesetzten Abgabe führt)
Nz./Datum
 
3.
Zur Außenprüfung gemeldet:
Nz./Datum
 
4.
Erfassung/Kontierung (Prog. Nr. 500):
Nz./Datum
 
Steuernummer
Abgabeart
Zeitraum
Wert/Fälligkeit
BT
Betrag
 
Ct.
 
 
870
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.
Abweichende Festsetzung gefertigt:
Nz./Datum
 
6.
Verspätungszuschlag festgesetzt am:
Nz./Datum
 
7.
Steuerliste eingetragen:
Nz./Datum
 
8.
z.d.A./Wv.
Nz./Datum (Sb/RL):
Nz./Datum:

Anlage 1 „Alte Steuersätze” (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
Steuersatz [7] (§ 6 VersStG) (siehe Hinweis 2.)
Bemessungsgrundlage ohne Versicherungsteuer (siehe Hinweis 2.)
abzgl. Bemessungsgrundlage für Steuerabzüge/-erstattungen gem. §§ 5, 9 VersStG (siehe Hinweis 3.)
Saldo
Steuer
 
 
Euro
Cent
Euro
Cent
Euro
Cent
Euro
Cent
 
0,2 ‰1
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,00 %2
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18,00 %3
 
 
 
 
 
 
 
 
 
17,75 %4
 
 
 
 
 
 
 
 
 
16,00 %5
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,00 %6
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15,00 %7
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,75 %8
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,20 %9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,00 %10
 
 
 
 
 
 
 
 
 
15,00 %11
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %12
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14,00 %13
 
 
 
 
 
 
 
 
 
13,75 %14
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3,00 %15
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12,00 %16
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,50 %17
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11,60 %18
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,40 %19
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %20
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %21
 
 
 
 
 
 
 
 
 
10,00 %22
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2,00 %23
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe Übertrag
 
 

[8]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fußnote
Versicherungen
Geltungsdauer
Steuersatz
1
Hagelversicherung
 – 
0,2 ‰
 
2
Feuerversicherung
 – 
14,00 %
3
Hausratversicherung
 – 
18,00 %
4
Gebäudeversicherung
 – 
17,75 %
 
5
übrige Versicherungen
 – 
16,00 %
6
Feuerversicherung
 – 
11,00 %
7
Hausratversicherung
 – 
15,00 %
8
Gebäudeversicherung
 – 
14,75 %
9
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
3,20 %
10
Seeschiffskaskoversicherung
 – 
2,00 %
 
11
übrige Versicherungen
 – 
15,00 %
12
Feuerversicherung
 – 
10,00 %
13
Hausratversicherung
 – 
14,00 %
14
Gebäudeversicherung
 – 
13,75 %
15
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
3,00 %
 
16
übrige Versicherungen
 – 
12,00 %
17
Gebäudeversicherung
 – 
11,50 %
18
Hausratversicherung
 – 
11,60 %
19
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
2,40 %
 
20
übrige Versicherungen
 – 
10,00 %
21
Gebäudeversicherung
 – 
10,00 %
22
Hausratversicherung
 – 
10,00 %
23
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
 – 
2,00 %

BMF v. - IV D 5 – S 6532/12/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 97
BB 2013 S. 214 Nr. 5
StB 2013 S. 63 Nr. 3
StBW 2013 S. 158 Nr. 4
CAAAE-28010

1*

2* Erläuterungen:

3*

4* Erläuterungen:

5*

6* Erläuterungen:

7*

8* Erläuterungen: