Presserechtliches Auskunftsverlangen
Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 2 PresseG HE
Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 8 A 1303/11 Urteil
Gründe
1Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde der Kläger bleibt mit der Grundsatz- (1.), Abweichungs- (2.) und Verfahrensrüge (3.) ohne Erfolg.
21. Die erfolgreiche Darlegung des Zulassungsgrunds der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll ( BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dies unternehmen die Kläger mit drei verschiedenen und am Ende erfolglosen Vorbringen a) bis c)).
3a) Zur Begründung führen sie zunächst aus, bei der presserechtlichen Auskunftsklage, die schutzbedürftige Daten lebender Personen betreffe, beanspruche der Journalist gegenüber dem Staat die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Denn der Auskunftsanspruch sei Ausdruck der Pressefreiheit. Die Auskunft könne nur erfolgen durch Grundrechtsbeeinträchtigung eines Dritten, dessen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bei der Freigabe der Informationen beeinträchtigt werden könne. Die Abwägung müsse nach dem Prinzip des schonendsten Ausgleichs konkurrierender geschützter Positionen erfolgen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei auf die Sicherung der Handlungsfreiheit hin orientiert und kein Selbstzweck. Eine umfassende Datenrestriktion sei verfassungsrechtlich nicht gefordert. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht erscheine als Hilfsgrundrecht und flankierende Sicherung für die Wahrnehmung anderer Grundrechte, insbesondere der Kommunikationsgrundrechte als Funktionsbedingung des Gemeinwesens. Belanglose Daten, die sich ausschließlich auf äußerlich erkennbare Merkmale (Name, Geschlecht, Alter, Adresse) beschränkten, seien daher aus dem Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung auszuschneiden. Personalien seien bei isolierter Betrachtung "personenkonstituierende" Daten, die eine Identifikation erst ermöglichten, es seien keine personenbezogenen Daten. Die grundlegende Frage sei somit, ob bereits ein Name eine personenbezogene Information i.S.d. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG sei. Das Berufungsgericht habe dies nach ihrer Ansicht fehlerhaft bejaht, das erstinstanzliche Gericht richtigerweise verneint.
4Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Der von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Rechtssatz liegt dem Berufungsurteil nämlich nicht tragend zu Grunde. Das angegriffene Urteil geht nicht von einer Auslegung der Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, sondern von der Auslegung der dem nicht revisiblen hessischen Landesrecht zugehörigen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HessPresseG aus und kommt zu dem Ergebnis, dass die Benennung des Bediensteten eine persönliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift betrifft. Wollte man das angefochtene Urteil dahingehend verstehen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Verständnis von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HessPresseG aufgrund einer verfassungskonformen, die Wertungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbeziehenden Wertung gelangt ist, würde dies dennoch nicht die Annahme einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Denn entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht zweifelhaft sein - und bedarf daher keiner Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens -, dass die Bekanntgabe des Umstands, wonach ein Amtsträger Letztunterzeichner oder Letztverantwortlicher eines bestimmten Verwaltungsvorgangs gewesen ist, die Offenbarung eines "persönlichen Lebenssachverhalts" (siehe 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - BVerfGE 65, 1 <42>) darstellt und folglich dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt.
5b) Mit einer weiteren Rüge bringen die Kläger vor, selbst wenn man der Argumentation des Gerichts folge, stelle sich die grundlegende Frage, ob eine Geltungsreduktion auf null im Rahmen der praktischen Konkordanz auch nur ansatzweise mit Art. 19 Abs. 3 GG vereinbar sei. Diese Frage sei von grundlegender Bedeutung. Die Rüge leidet bereits an dem Mangel, dass sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Aussage formuliert. Selbst wenn man sich die Aussage aber als Frage vorstellt, führt sie nicht zu einer zulässigen Grundsatzrüge, denn sie betrifft lediglich die Rechtsanwendung in einem Einzelfall und keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung.
6c) Die Kläger rügen außerdem, das Berufungsgericht unterstelle, wenn die Kläger den Namen des Mitarbeiters wüssten, würden sie ihn auch veröffentlichen. Vorausgesetzt, die Veröffentlichung wäre rechtswidrig, werde der Presse rechtswidriges Handeln unterstellt, um ihren grundgesetzlich verbürgten Auskunftsanspruch leerlaufen zu lassen. Im Sinne der Pressefreiheit müsse dieser rechtliche Zweifel aber umgekehrt gelöst werden. Es habe daher grundsätzliche Bedeutung, ob ein Gericht einem Journalisten, noch dazu aus einem großen Medienhaus mit einer über 20 Personen umfassenden Rechtsabteilung rechtswidriges Handeln unterstellen dürfe, um einen presserechtlichen, grundrechtlich abgesicherten Anspruch leerlaufen zu lassen.
7Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsurteil hat den Schutz des Persönlichkeitsrechts des streitbefangenen Mitarbeiters des Beklagten nicht deshalb höher bewertet, weil es Zweifel daran hatte, ob die Kläger bei Kenntnis des Namens von seiner Veröffentlichung absehen würden. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass "im Falle ihres Erfolges ... sie dem durch die neuesten Medienberichte über dieses Verfahren (selbst) erzeugten Erwartungsdruck (hätten) nachkommen müssen, den im Interesse der Pressefreiheit erstrittenen Namen nunmehr auch zu veröffentlichen". Unter diesen Umständen habe nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung bestanden, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung hätte überlassen werden dürfen. Hiermit hat der Verwaltungsgerichtshof eine - revisionsrechtlich bindende - tatrichterliche Sachverhaltswürdigung vorgenommen, der auch nicht mit Blick auf den klägerischen Einwand rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen ist, der Presse müsse rechtskonformes Handeln unterstellt werden. Der beschließende Senat hat - bezogen auf die Fallkonstellation der Unterbindung von Pressebildaufnahmen durch einen Polizeieinsatzleiter - in seinem BVerwG 6 C 12.11 - (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 95 Rn. 35) ausgesprochen, dass die Nutzung polizeirechtlicher Anordnungsbefugnisse keinen Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit begegnet, wenn es aus ex-ante-Sicht des polizeilich Handelnden von vornherein keinen Erfolg verspricht, gegenüber Pressevertretern auf konsensualem Weg die Beachtung rechtlicher Veröffentlichungsbeschränkungen sicherzustellen. Ausgehend von dieser Wertung kann als höchstrichterlich bereits geklärt gelten, dass es keinen bundesrechtlichen Bedenken begegnet, wenn ein Tatsachengericht wie im vorliegenden Fall im Rahmen einer Abwägung seine auf tatsächliche Umstände gestützte Einschätzung berücksichtigt, ein Presseorgan werde eine erhaltene Information in jedem Fall publizieren.
82. Die Kläger machen im Wege der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend, das Berufungsgericht weiche in seiner Entscheidung von der Entscheidung des - ab, wenn es das Informationsanliegen der Presse auf null herabwerte und damit geringer schätze als das Interesse eines Ministerialrats, der nicht angehört wurde. In der fraglichen Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse müsse nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte und was nicht. Von der Eigenart und dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im Einzelnen hänge der Schutz nicht ab ( - BVerfGE 101, 361 <389>).
9Die Divergenzrüge der Kläger bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22). Diesen Anforderungen genügt die Divergenzrüge der Kläger nicht.
10Das Berufungsgericht hat genau die von der Klägerseite in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 11 ff.). Allerdings ist es im Rahmen einer Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des fraglichen Mitarbeiters des Beklagten zu dem Ergebnis gekommen, dessen Rechtsposition das Übergewicht zu geben. Somit liegt ein Verstoß eines abstrakten Rechtssatzes in der angegriffenen Entscheidung gegen einen abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor. Das Aufzeigen oder die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). So verhält es sich vorliegend. Auch der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nicht entnommen werden, dass das Auskunftsinteresse der Presse generell höher als der Persönlichkeitsschutz Einzelner zu bewerten sei.
113. Die Kläger machen schließlich im Wege der Verfahrensrüge zwei weitere Rechtsverstöße geltend a) und b), die sich ebenfalls nicht als zutreffend erweisen.
12a) Die Kläger bringen vor, das Berufungsgericht hätte nicht den Antrag auf Einleitung eines in-camera-Verfahrens begründungslos ablehnen dürfen. Denn nur durch die Nennung der Person im Rahmen eines in-camera-Verfahrens hätte das Gericht erkennen können, ob die Person schutzwürdig sei. Damit habe es das Recht der Kläger auf ein faires Verfahren nach Art. 103 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
13Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Behauptung im Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht den gemäß § 99 VwGO gestellten Antrag der Kläger, das Gericht möge den Beklagten auffordern, die Person gemäß den gestellten Anträgen im Rahmen eines in-camera-Verfahrens zu nennen, in der mündlichen Verhandlung vom abgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet. Voraussetzung für die Durchführung eines in-camera-Verfahrens ist, dass das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit der verlangten Auskunft bejaht und ihre Erteilung von der beklagten Behörde unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe verweigert wird (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vorliegend hat aber das Gericht den Beklagten nicht zur Erteilung der Auskunft aufgefordert, weil nach seiner Ansicht die Kenntnis des Namens des in Rede stehenden Bediensteten für die Entscheidung nicht erheblich war.
14b) Die Kläger machen im Wege der Verfahrensrüge weiter geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Anhörung des betroffenen Mitarbeiters des Ministeriums über das Einverständnis mit der Benennung seines Namens unterlassen. Der Beklagte sei zwar umfangreich angehört worden, sei aber gar nicht der betroffene Grundrechtsträger. Der Beklagte habe es auch unterlassen, substantiiert mitzuteilen, dass der Betroffene mit der Bekanntgabe seines Namens nicht einverstanden sei.
15Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 S. 2; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Dem genügt die Beschwerde nicht. Denn sie benennt weder eine Verfahrensvorschrift, gegen die verstoßen worden sein könnte, noch legt sie dar, wie gegen eine solche Vorschrift durch die Nichtanhörung des fraglichen Mitarbeiters des Beklagten verstoßen worden sein könnte. In Wahrheit geht es um die allein materiell-rechtliche Frage, ob der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Schutz des Persönlichkeitsrechts zugrunde gelegt werden darf, ohne dass der Betroffene sich darauf ausdrücklich berufen hat.
Fundstelle(n):
GAAAE-27926