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GKV-SPITZENVERBAND, Rundschreiben v.

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Die Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen wird mit Wirkung vom durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom (BGBl I S. 2474) geändert. Die maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird ab von bisher 400 Euro auf 450 Euro erhöht. Gleichzeitig sind nach dem aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern rentenversicherungspflichtig. Die Arbeitnehmer werden somit in der Rentenversicherung zum Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten erstmals kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit zu werden. Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung vor dem aufgenommen haben, bleiben weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Sie können jedoch wie bisher gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die...

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