1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn
eine Klage innerhalb der Klagefrist ohne qualifizierte Signatur per Email erhoben wird
der Hinweis des Gerichts gemäß § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO aufgrund von Umständen in der Sphäre des Gerichts nach Ablauf der
Klagefrist erfolgt
das Finanzamt Einsprüche per Email als zulässig behandelt
der nicht vertretene Kläger als steuerlicher und juristischer Laie aufgrund der identischen Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrungen
im Bescheid und in der Einspruchsentscheidung nicht erkennen kann, dass für die Klageerhebung andere Formanforderungen als
für den Einspruch.
2. Kosten für Lernmittel und Schülerbeförderung sind mit dem Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag abgegolten und können nicht
als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 89 Nr. 3 DStR 2013 S. 10 Nr. 31 DStRE 2013 S. 1144 Nr. 18 EFG 2013 S. 382 Nr. 5 NJW 2013 S. 28 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2013 S. 14 Ubg 2013 S. 672 Nr. 10 UAAAE-27781
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.12.2012 - 6 K 1736/10
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