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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1736/10 EFG 2013 S. 382 Nr. 5

Gesetze: EStG § 31, EStG § 33, FGO § 56, FGO § 64, FGO § 52a

Wiedereinsetzung bei Klage per Email

Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn

  • eine Klage innerhalb der Klagefrist ohne qualifizierte Signatur per Email erhoben wird

  • der Hinweis des Gerichts gemäß § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO aufgrund von Umständen in der Sphäre des Gerichts nach Ablauf der Klagefrist erfolgt

  • das Finanzamt Einsprüche per Email als zulässig behandelt

  • der nicht vertretene Kläger als steuerlicher und juristischer Laie aufgrund der identischen Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrungen im Bescheid und in der Einspruchsentscheidung nicht erkennen kann, dass für die Klageerhebung andere Formanforderungen als für den Einspruch.

2. Kosten für Lernmittel und Schülerbeförderung sind mit dem Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag abgegolten und können nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 89 Nr. 3
DStR 2013 S. 10 Nr. 31
DStRE 2013 S. 1144 Nr. 18
EFG 2013 S. 382 Nr. 5
NJW 2013 S. 28 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2013 S. 14
Ubg 2013 S. 672 Nr. 10
UAAAE-27781

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.12.2012 - 6 K 1736/10

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