Zahlungen an einen mobilen Altenpflegedienst aufgrund eines geschlossenen Vergleichs mit dem Land Rheinland-Pfalz nach Maßgabe
des zwischenzeitlich aufgehobenen Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen vom
(GVBl. RLP 1995, 55) – LPflegeHG sind nicht steuerbegünstigt. Denn sie sind weder außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs.
2 Nr. 4 EStG noch i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 EStG, sondern stellen allein Investitionsfördermaßnahmen
dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 358 Nr. 5 EStB 2013 S. 188 Nr. 5 DAAAE-27778
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.09.2011 - 4 K 2653/08
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.