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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2653/08 EFG 2013 S. 358 Nr. 5

Gesetze: EStG § 24 § 34 Abs. 2 Nr. 2

Zu den Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bzw. i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Zahlungen an einen mobilen Altenpflegedienst aufgrund eines geschlossenen Vergleichs mit dem Land Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des zwischenzeitlich aufgehobenen Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen vom (GVBl. RLP 1995, 55) – LPflegeHG sind nicht steuerbegünstigt. Denn sie sind weder außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG noch i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 EStG, sondern stellen allein Investitionsfördermaßnahmen dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 358 Nr. 5
EStB 2013 S. 188 Nr. 5
DAAAE-27778

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.09.2011 - 4 K 2653/08

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