Veräußerungsverlust bei Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Kinder zum symbolischen Kaufpreis von 1 €
Leitsatz
Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen an Angehörige zum symbolischen Kaufpreis von 1 € besteht keine Vermutung, dass die
Anteile nicht mehr werthaltig sind.
Als Untergrenze der Unternehmensbewertung ist der durch die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter
abgebildete Substanzwert zugrunde zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 9 Nr. 1 DStRE 2014 S. 273 Nr. 5 DStZ 2013 S. 173 Nr. 6 EFG 2013 S. 352 Nr. 5 ErbStB 2013 S. 77 Nr. 3 KÖSDI 2013 S. 18355 Nr. 5 StBW 2013 S. 199 Nr. 5 Ubg 2014 S. 190 Nr. 3 JAAAE-27776
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2012 - 2 K 2452/10
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