Zuordnung von einbringungsgeborenen, bzw. durch Antragsversteuerung steuerlich entstrickten Aktien zu Teilveräußerung bei
Sammelverwahrung
Leitsatz
Unabhängig von den wertpapierrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass die steuerlich
unterschiedlichen Rechtsfolgen unterliegenden Aktien ihre steuerrechtliche Selbständigkeit behalten.
Demgemäß ist trotz der Verwahrung in einem Sammeldepot zumindest für die steuerrechtliche Beurteilung verschiedener Anteile
am Stammkapital eine Aktiengesellschaft, vermittelt durch die Anzahl der auf den Anteil entfallenden und nummerierten Aktien
auf die Selbständigkeit eines derartigen Anteils abzustellen.
An dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt hat sich die Besteuerung zu orientieren. Die Ausübung eines vermeintlichen Wahlrechts,
welches auf eine Besteuerung eines anderen hypothetischen Sachverhaltes hinausliefe, ist nicht möglich.
Ergibt sich aus den Verträgen, in denen die Aktien nummern-mäßig bezeichnet wurden, nicht, dass eine konkrete Zuordnung derart
erfolgen sollte, dass alle entstrickten Aktien zur Veräußerung an die Familienmitglieder gedient haben und ausnahmslos nur
einbringungsgeborene Anteile in die Familientreuhand GmbH eingebracht worden sein sollen, so liegt insoweit nur ein steuerlich
unbeachtliches Motiv vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 28 DStRE 2013 S. 1240 Nr. 20 EFG 2013 S. 475 Nr. 6 KÖSDI 2013 S. 18357 Nr. 5 Ubg 2013 S. 717 Nr. 11 ZAAAE-27775
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.05.2012 - 2 K 2428/10
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