Leitsatz
1. Auch bei Betrieben, die keine Großbetriebe sind, ist eine Anschlussprüfung zulässig (§ 4 Abs. 3 S. 3 BPO), sofern ein sachlicher
Grund vorliegt.
2. Die Tätigkeit eines Steuerberaters steht einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO nicht entgegen, da eine Außenprüfung auch
bei Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen.
3. Die Bestimmung des Prüfers für eine Außenprüfung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.
4. § 147 Abs. 6 AO ermöglicht einem Außenprüfer zu verlangen, dass ein maschinell verwertbarer Datenträger zur Nutzung überlassen
wird. Dies umfasst das Recht, den Datenträger aus der Sphäre des Steuerpflichtigen zu entfernen und im FA auszuwerten.
5. Die Überlassung eines maschinell verwertbaren Datenträgers setzt nicht voraus, dass der Außenprüfer die Rückgabe des Datenträgers
bzw. dessen Löschung zusagt.
6. § 147 Abs. 6 Satz 2 AO bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Anordnung der Überlassung eines Datenträgers bei einer
Außenprüfung, begrenzt den Datenzugriff jedoch nicht auf die Dauer der Außenprüfung.
7. Die Anordnung einer Datenträgerüberlassung verstößt weder gegen Grundrechte, noch gegen Europarecht, noch gegen § 9 Abs.
3 und 5 LDSG. Dies gilt auch dann, wenn auf dem Datenträger geschützte Mandantendaten gespeichert sind. Es ist Aufgabe des
Steuerberaters, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten
Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden.
8. Die Anforderung der Überlassung eines Datenträgers gemäß § 147 Abs. 6 AO verletzt nicht das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung.
9. Der Antrag, festzustellen, dass die Speicherung von Daten für einen Zeitraum, der über den Prüfungszeitraum hinausgeht,
rechtswidrig ist, ist unzulässig.