Familienähnliches Band zu Pflegekindern, die bei der Haushaltsaufnahme (fast) volljährig sind
Leitsatz
1. Ein familienähnliches, den Kindergeldbezug begründendes, Band kann ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände auch
zwischen der Pflegemutter und dem (bei der Haushaltsaufnahme fast) volljährigen Pflegekind bestehen.
2. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, obliegt der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls durch das FG.
3. Eine besondere – bereits vor der Haushaltsaufnahme bestehende – emotionale Bindung zwischen Pflegekind und Pflegemutter
kann im Einzelfall ein familienähnliches Band begründen. Ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis bzw. Patenschaftsverhältnis
genügt insoweit nicht.
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