1. Die Umsätze sind im Schätzungswege zu erhöhen, wenn die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Umsätze für die Besteuerung
nicht übernommen werden können, da den Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen wurde.
2. Bei der Dokumentation der Bargeschäfte unterliefen dem Kläger im Streitfall nicht nur unerhebliche Fehler und Versäumnisse,
da er keine ordnungsgemäßen Kassenabrechnungen vorgelegt hat und Fehlbeträge festgestellt worden sind. Diese Mängel machen
die Buchführung formell und materiell ordnungswidrig. Der Antragsteller kann insoweit nicht zu seinen Gunsten einwenden, dass
er die Kassenbons seinem Steuerberater vollständig vorgelegt habe. Entscheidend ist vielmehr, dass er seinen Aufzeichnungspflichten
gegenüber dem FA nicht nachgekommen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAE-27768
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 05.06.2012 - 14 V 1400/12
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