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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 80/11

Gesetze: EStG § 7h Abs. 1 S. 1, EStG § 7h Abs. 1 S. 2, EStG § 7h Abs. 2 S. 1

Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG nur bei Vorliegen einer Bescheinigung der Gemeinde

Bindungswirkung der Bescheinigung

Leitsatz

1. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die weder durch Verwaltungsakt angeordnet noch durch förmlichen Vertrag zwischen Gebäudeeigentümer und Gemeinde vereinbart werden, sind nicht nach § 7h Abs. 1 S. 1 EStG begünstigt.

2. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale sowie darauf, ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.

3. Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.

4. Die Bescheinigung und deren Bindungswirkung erstrecken sich nicht auf die persönliche Abzugsberechtigung. Wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind, hat die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

5. Die Bescheinigung, mit der die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 S. 2 EStG nachzuweisen sind, muss nicht nur die Angabe enthalten, dass die in § 7h Abs. 1 S. 2 EStG beschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern zudem auch, dass es eine Verpflichtung des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahmen gab.

Fundstelle(n):
AAAAE-27766

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.08.2011 - 3 K 80/11

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