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Finanzgerichtsordnung; | Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung per Telefax (§§ 53, 115, 116, 119 FGO; §§ 2, 5, 9 VwZG; §§ 166, 174 ZPO i. d. F. des ZustRG)
Nach dem bis zum geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht (). Ist der Prozessbevollmächtigte unter Berufung auf diesen Zustellungsmangel nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen und war damit der Kläger nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (absoluter Revisionsgrund, § 119 Nr. 4 FGO) vor, weil unwiderleglich vermutet wird, dass das angefochtene Urteil auf der nicht ordnungsgemäßen Vertretung beruht (Hinweis auf , BStBl 1994 II S. 661). - Zum Zustellu...