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NWB Nr. 5 vom Seite 267

Start des Kontenabrufverfahrens für Gerichtsvollzieher (BZSt)

Gerichtsvollzieher [i]Weitere Informationen unter www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html sind seit dem berechtigt, Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten. Voraussetzung für die Teilnahme am Kontenabrufverfahren ist eine Registrierung beim BZSt. Danach ist ein Kontenabrufersuchen an das BZSt u. a. dann zulässig (§ 93 Abs. 8 Satz 2 i. V. mit § 93b Abs. 1 AO, § 802l Abs. 1 ZPO), wenn

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder

  • bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Voraussetzung für die Teilnahme am Kontenabrufverfahren ist eine Registrierung beim BZSt durch die Vergabe einer Bedarfsträgerkennung. Um diese vergeben zu können, muss der Zulassungsantrag (erhältlich auf Anfrage an kontenabruf@bzst.bund.de) ausgefüllt und unterzeichnet per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 4, Dienstsitz Berlin, DGZ-Ring 12, 3086 Berlin gesandt werden. Der Fachbereich erteilt nach Prüfung des Antrags die Bedarfsträgerkennung und übersendet weitere Informationen zum Verfahren.

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