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FPfZG § 13

§ 13 Aufbringung der Mittel [1]

Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel trägt der Bund.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-27636

1Anm. d. Red.: Früherer § 15 zu neuem § 13 geworden und neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2462) mit Wirkung v. .

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