Senioren- und Nachbarschaftshilfevereine, Tauschringe und Zeitbörsen
Bezug:
Senioren- und Nachbarschaftshilfevereine, Tauschringe und Zeitbörsen
In den letzten Jahren sind zunehmend Vereine in Erscheinung getreten, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedenster Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Babysitting, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege). Die Vereine treten meistens unter folgenden Bezeichnungen auf: Nachbarschaftshilfe, Seniorengenossenschaft, Seniorenhilfe, Talentemarkt, Tauschbörse, Tauschkreis, Tauschring, Zeitbörse, Zeittausch, LETS („Local Exchange Trading System”). Für die geleistete Arbeit erhält das Vereinsmitglied („aktives Mitglied”) regelmäßig ein Entgelt, das entweder in einer finanziellen Vergütung oder einer Gutschrift auf einem von dem Verein für das aktive Mitglied geführten Konto besteht. Die Vergütung bemisst sich in der Regel nicht nach dem materiellen Wert der erbrachten Dienstleistung, sondern nach der hierfür aufgewendeten Zeit und kann entweder als finanzielle Gutschrift oder als Zeitgutschrift geleistet werden (z. B. 2 Punkte pro Arbeitsstunde). Die Gutschriften können von dem Mitglied eingelöst werden, wenn es selbst die Hilfsdienste des Vereins in Anspruch nimmt.
Solche Vereine können grundsätzlich nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden, weil regelmäßig durch die gegenseitige Unterstützung – unabhängig von Alter oder Krankheit – in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 AO) verstoßen wird. Sofern der Verein lediglich die Zeitkonten seiner Mitglieder verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, erfüllt er zudem nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO).
Beschränkt sich dagegen der Zweck der Vereine (nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung) auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, kann eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfolgen. In diesen Fällen kann die Selbstlosigkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 AO unbeschadet des Entgelts für die aktiven Mitglieder erhalten bleiben, da diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Verein und seine Mitglieder für erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke auf angemessene materielle Vorteile verzichten. Es reicht aus, wenn die eigene Opferwilligkeit nicht zugunsten eigennütziger Interessen in den Hintergrund gedrängt wird ( BStBl 1979, II 482).
Um die Voraussetzung der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs. 1 AO) zu erfüllen, müssen die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen des Vereins i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. Karte H 99) ausüben. Indizien hierfür sind beispielsweise:
besondere Regeln, an die die Mitglieder im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes gebunden sind (Schweigepflicht, Verbot der Vorteilsannahme u. ä.)
Legitimation der Aktiven als Vereinsmitglieder während der Ausübung ihrer Hilfsdienste
Haftpflicht- und Unfallversicherung der Mitglieder für die Dauer des Dienstes
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die aktiven Mitglieder.
In Zusammenarbeit mit der ARBES Hessen (Arbeitsgemeinschaft Bürgerschaftliches Engagement Senioreninitiativen Hessen) wurde eine Mustersatzung für Seniorenhilfevereine erstellt. Diese Satzung erfüllt die formellen Erfordernisse des § 60 AO. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. §§ 51 ff. AO wegen Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie mildtätiger Zwecke, wenn ein Verein seine Satzung an die als Anlage beigefügte Mustersatzung anpasst und die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entspricht.
Anlage Mustersatzung für Seniorenhilfevereine
(Nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB )
§ 1
Der Verein ……… … ……………… mit Sitz in …………………………
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und
die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen
Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z. B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe
Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren
Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i. S. d. § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. (Einzelheiten hierzu können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die Bestandteil der Satzung sein muss.)
Die Mitglieder erhalten für Ihre Einsätze
keine finanzielle Vergütung, sondern angemessene Zeitgutschriften, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben werden und auf der Grundlage eines Punktesystems erfolgen. (Einzelheiten hierzu können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die Bestandteil der Satzung sein muss.)
Diese Zeitgutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke i. S. d. § 1 Nr. 2 der Satzung eingelöst werden.
oder
angemessene finanzielle Gutschriften, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben werden. Diese Gutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke i. S. d. § 1 Nr. 2 der Satzung eingelöst werden.
oder
eine angemessene finanzielle Vergütung, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit gezahlt wird.
§ 6
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an – den – die – das …………………_
(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für ……………………
(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ………………………… bedürftig sind).
OFD Frankfurt/M. v. - S 0171 A – 124 – St 53
Fundstelle(n):
TAAAE-27631