Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände
Bezug:
Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:
Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Bei dem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen einseitigen Sachleistungsanspruch. Die weitere steuerliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, mithin an der Vermögensart des Treugutes.
Handelt es sich beim Treugut um nach § 13b ErbStG bzw. § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. begünstigtes Vermögen, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen demnach auch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG bzw. § 13a ErbStG a. F. und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG bzw. § 19a ErbStG a. F. zu gewähren.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3811.1.1 – 4/St 34
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 708 Nr. 14
ErbStB 2013 S. 108 Nr. 4
Ubg 2013 S. 267 Nr. 4
EAAAE-27623