Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3811.1.1 – 9/St 34

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände

Bezug:

Zu Folgefragen zu den im FMS vom (Karte 5.4 zu § 12) getroffenen Regelungen bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

  1. Vertragsklauseln zur Beendigung des Treuhanderverhältnisses beim Tod des Treugebers

    Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass das Treuhandverhältnis beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des dann ehemaligen Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß §667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.

  2. Zugehörigkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zum inländischen Vermögen

    Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen der KG, z. B. ein Grundstück, im Inland oder Ausland befindet.

  3. Treuhandvertrag und Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche

    Die im Treuhanderlass vom festgelegten Grundsätze sind auch auf Treuhandverhältnisse anzuwenden, bei denen der Treuhänder bei Abschluss des Treuhandvertrags die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an den Treugeber abgetreten hat und der Treugeber jederzeit verlangen kann, dass die Beteiligung auf ihn übertragen wird.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3811.1.1 – 9/St 34

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 206 Nr. 5
DStR 2013 S. 708 Nr. 14
DStR 2013 S. 708 Nr. 14
UVR 2013 S. 77 Nr. 3
Ubg 2013 S. 267 Nr. 4
KAAAE-27621