BVerwG Beschluss v. - 5 B 36.12

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil die bei verständiger Würdigung allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zwar behauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt wird.

21. Die Darlegung der Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG 8 B 13.10 - ZOV 2010, 325 m.w.N.). Hierfür genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese sei von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerwG 5 B 45.11 - [...] Rn. 3 m.w.N.). Gleiches gilt für die Behauptung, dass zu der aufgeworfenen Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist (vgl. BVerwG 8 B 81.10 - [...] Rn. 3 m.w.N.). Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört vielmehr, dass sich die Beschwerde mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt und näher erläutert, dass und warum damit die aufgeworfene Frage des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend beantwortet ist (Beschluss vom a.a.O.) Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

3Die Beschwerde benennt zwar verschiedene abstrakt formulierte Fragen. Sie geht im Übrigen aber ersichtlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls aus und wendet sich mit ihren Ausführungen im Stil einer Berufungsbegründung gegen das angefochtene Urteil. Der Sache nach rügt sie die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII durch das Oberverwaltungsgericht im Einzelfall. Sie setzt der vermeintlich unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen.

42. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

53. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Fundstelle(n):
HAAAE-27515