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BAG 17.04.2002 5 AZR 644/00

Arbeitsrecht; | betriebliche Notwendigkeit nicht angeordneter Überstunden und Abgeltung von Mehrarbeit

Die Regelung innerhalb eines Tarifvertrags, wonach Überstunden nur dann vergütet werden, sofern sie ausdrücklich vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet worden sind, ist nicht einschlägig, wenn keiner der beiden anwesend ist und die Arbeitsleistung betrieblich notwendig ist. Die Überstundenvergütung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegt, zu welchen Zeiten er Mehrarbeit geleistet hat. Dem Arbeitgeber obliegt es anschließend, ggf. diesem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Diese gestufte Darlegungs- und Beweislast besteht auch, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz nicht am Ort der Betriebsstätte hat. Sollen nach dem Arbeitsvertrag Überstunden mit dem ,,übertariflichen Gehalt'' abgegolten sein, liegt eine gegenüber der tariflichen Einzelvergütung v...

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