Darlegungs- und Feststellungslast als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Leitsatz
Die Darlegungs- und Feststellungslast wird nicht genügt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die der Abrechnung zugrunde liegenden
Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Da der Kläger im Streitfall weder über das erforderliche Computerprogramm, das
zum Betrieb der Software erforderlich ist, sowie über eine Demoversion des Buchführungsprogramms verfügte, ist kein Anhaltspunkt
ersichtlich, dass die Module „Kanzleistart” und „Stammdatenverwaltung” tatsächlich existieren. Ein Alleinvertretungsrecht
an diesen Modulen kann daher auch nicht übertragen werden. Da eine Leistungserbringung nicht stattgefunden hat, kommt der
beantragte Vorsteuerabzug nicht in Betracht
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