Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung sowie bei
einer Zahlungsaufforderung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit
nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl.
, BFH/NV 2010, 2235). Sie stellen keine mit einem
Rechtsbehelf angreifbare Verwaltungsakte dar (,
BFH/NV 2001, 149). Die Erhebung einer Anfechtungsklage ist daher unzulässig.