1. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts berechtigt nur die für den Umsatz gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug
(, Genius Holding, EuGHE I 1989, 4227, UR 1991, 83), so dass der Vorsteuerabzug bei richtlinienkonformer
Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung voraussetzt, dass eine Steuer für den berechneten
Umsatz geschuldet wird.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie im Streitfall – eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt und die in den Rechnungen
(fälschlicherweise) ausgewiesene Umsatzsteuer daher nicht geschuldet wird.