1. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das FA im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens
für den Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids noch nicht kannte (, BFH/NV 2010, 2225, m. w.
N).
2. Bei Abgabe von zwei (nachträglichen) Steuererklärungen – wie im Streitfall –, in denen abweichende Umsätze und Vorsteuern
erklärt werden, liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Bei den Steuererklärungen
handelt es sich nicht um Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 6/2013 S. 342 StBW 2013 S. 105 Nr. 3 VAAAE-27331
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