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(Konzern-)Lageberichterstattung nach DRS 20
Bestandsaufnahme und Darstellung der Änderungen
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) veröffentlichte am den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 27 (E-DRS 27) zur Konzernlageberichterstattung. Die Kommentierungsfrist für die Öffentlichkeit endete am . Nach der Würdigung der eingegangenen 22 Stellungnahmen wurde am in der 19. Öffentlichen Sitzung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) der ( „near final”) Standard zur Konzernlageberichterstattung als DRS 20 verabschiedet. Mit der Bekanntmachung gem. § 342 Abs. 2 HGB im elektronischen Bundesanzeiger ist DRS 20 – sowie die parallel verabschiedeten Folgeänderungen zur Zwischenberichterstattung (DRS 16) – als maßgebende Standardisierung der (Konzern-)Lageberichterstattung zugrunde zu legen. Die bisherigen Standards zum Lagebericht (DRS 15) sowie zur Risikoberichterstattung (DRS 5, DRS 5-10, DRS 5-20) sind dann letztmalig für bis zum bzw. am beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine vorzeitige, vollumfängliche Anwendung von DRS 20 ist fakultativ möglich (DRS 20.236).
Kirsch, infoCenter, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB) NWB ZAAAC-45536
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) „Konzernlagebericht” er...