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Zustimmungs- und Eintragspflichten bei Ergebnisabführungsverträgen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-27219 Der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags ist für die Erfüllung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen erforderlich. Wesentlich ist dabei die Einhaltung der zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Dabei herrscht oftmals Unsicherheit über die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Formalien, die bei Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags einzuhalten sind. Dies auch deshalb, als rechtsformabhängige Unterschiede zu beachten sind.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Beteiligung einer Aktiengesellschaft an einem Ergebnisabführungsvertrag
Bei Beteiligung einer [i]Unmittelbare Geltung der §§ 291 ff. AktGAktiengesellschaft an einem Ergebnisabführungsvertrag ergeben sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen unmittelbar aus den aktienrechtlichen Regelungen der §§ 291 ff. AktG.
Beteiligung einer GmbH an einem Ergebnisabführungsvertrag
[i]H. M.: Zustimmung aller GesellschafterBei Beteiligung einer GmbH ist die Rechtslage differenzierter zu beurteilen, da das GmbHG keine den aktienrechtlichen Regelungen vergleichbaren Regelungen zu Unternehmensverträgen enthält. Die h. M. setzt die Zustimmung aller Gesellschafter zum Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags voraus. Vor diesem Hintergrund...