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Vertragsrecht | Automatisierte Erklärung eines Online-Systems ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen
Ein Beförderungsvertrag kommt nicht zustande, wenn der Nutzer des Internetportals einer Fluggesellschaft trotz des Hinweises, dass eine nachträgliche Namensänderung nicht möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes die Worte „noch unbekannt” eingibt. Dies gilt auch dann, wenn das System daraufhin eine Buchungsbestätigung für einen „Mr. Noch unbekannt” erstellt und der Reisepreis abgebucht wird. Soll ein Vertrag unter Einsatz eines automatisierten elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden, ist für die Auslegung der Erklärungen nicht die automatisierte Reaktion des Computersystems maßgeblich. Vielmehr gelten auch hier die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB)...