1. Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der Formwirksamkeit dieses Testaments steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige einer Zeugin befindet.
2. Mit Erhebung der Widerklage (Leistungsklage) entfällt für den Kläger das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch aus einem Vermächtnis zusteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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