1) Es ist unzulässig, in einem Feststellungsbeschluss für einen gemeinschaftlichen Erbschein für einen bestimmten Erbanteil in der Art eines Platzhalters unbekannte Abkömmlinge einer vorverstorbenen Person als Erben auszuweisen.
2) Ein Erbscheinsantrag, der darauf gerichtet ist, die Quoten der einzelnen Erben aufgrund vorzulegender Urkunden von Amts wegen festzustellen, ist in dieser Form unzulässig. Vor Erlass eines Feststellungsbeschlusses muss jedenfalls durch die Erteilung eines Hinweises sichergestellt werden, dass zumindest durch einen zu stellenden Hilfsantrag die inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem zu erteilenden Erbschein und dem Antrag des Antragstellers herbeigeführt wird.
3) Zu den Anforderungen an die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge aufgrund anderer Beweismittel nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB bei unvollständigen Personenstandsurkunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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